Förderkreis

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Der Freundes- und Förderkreis des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Dessau e. V. hat seinen Sitz in 06842 Dessau, Georgenstraße 13-15.

Der Zweck des Freundes- und Förder­kreises ist die finanzielle, ideelle und praktische Förderung der gemeinnützigen Arbeit des Kreisdiakonischen Werkes (KDW). Die finanziellen Mittel des Freundes­und Förderkreises (Jahresbeiträge, Spenden) kommen den Arbeitszweigen des KDW zugute. Eine Vermögensbildung ist nicht beabsichtigt, jedoch ist das zweck­gebundene Ansparen von Mitteln für größere Projekte möglich.

Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:

  • Weitergabe von Informationen über die Arbeit und die Angebote des KDW
  • Organisation von Veranstaltungen, die auf die Angebote des KDW aufmerksam machen und deren Erträge (Spenden) für die Arbeitszweige oder einzelne Projekte in den Bereichen des KDW eingesetzt werden
  • Zahlung von regelmäßigen Beiträgen (Jahresbeiträge) oder von Spenden
  • Begegnung und Gespräche zwischen den Mitgliedern des Freundes- und Förderkreises

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Freundes- und Förderkreises anerkennt.

Ordnung des Freundes- und Förderkreises des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Dessau e. V. (KDW)

§ 1 Name, Sitz

Der Freundes- und Förderkreis des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Dessau e. V. hat seinen Sitz in 06842 Dessau, Georgenstraße 13-15.

§ 2 Zweck

1. Der Zweck des Freundes- und Förderkreises ist die finanzielle, ideelle und praktische Förderung der gemeinnützigen Arbeit des KDW. Die finanziellen Mittel des Freundes- und Förderkreises (Jahresbeiträge, Spenden) kommen den Arbeitszweigen des KDW zugute. Eine Vermögensbildung ist nicht beabsichtigt, jedoch ist das zweckgebundene Ansparen von Mitteln für größere Projekte möglich.

2. Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
a. Weitergabe von Informationen über die Arbeit und die Angebote des KDW
b. Organisation von Veranstaltungen, die auf die Angebote des KDW aufmerksam machen und deren Erträge (Spenden) für die Arbeitszweige oder einzelne Projekte in den Bereichen des KDW eingesetzt werden
c. Zahlung von regelmäßigen Beiträgen (Jahresbeiträge) oder Einwerben von Spenden
d. Begegnung und Gespräche zwischen den Mitgliedern des Freundes- und Förderkreises und den MitarbeiterInnen des KDW

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Ordnung des Freundes- und Förderkreises anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Jahresende.
Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn das Mitglied den Zweck und die Ordnung des Freundes- und Förderkreises nicht mehr anerkennt oder seine Handlungsweise dem Ansehen des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Dessau e. V. schadet.
3. Personen, die sich in der Verwirklichung des Zwecks besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Es wird ein Jahresbeitrag (Jahresspende) erhoben. Die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Beitragszahlung ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Organe

Organe des Freundes- und Förderkreises sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch 1 x jährlich, einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich verlangen.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch den Vorstandsvorsitzenden oder im Vertretungsfall durch ein anderes Mitglied des Vorstandes geleitet. In der Mitgliederversammlung ist über den Stand der Angelegenheiten zu berichten, um Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch untereinander dienen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b. die Höhe des regelmäßigen Mindestbeitrages
c. über den Einsatz der eingeworbenen Mittel
d. die vom Finanzverwalter vorgelegte Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliedsrechte können bei natürlichen Personen nur persönlich ausgeübt werden, bei juristischen Personen durch deren Bevollmächtigten. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse über eine Änderung der Ordnung oder Auflösung des Freundes- und Förderkreises erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
6. Über die Mitgliederversammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist vom Vorstand eine Niederschrift vorzunehmen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Finanzverwalter.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der laufenden Geschäfte, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Erfüllung aller Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
4. Der Vorstand kann an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse besondere Aufgaben übertragen.
5. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen und führt nach Möglichkeit gemeinsame Sitzungen mit dem Beirat durch.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 7 Beirat

1. Der Beirat besteht aus dem Geschäftsführer und zwei Vertretern aus dem Leitungsteam des KDW.
2. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung des Zwecks des Freundes- und Förderkreises.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Bei Auflösung des Freundes- und Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen an das KDW zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
3. Die Ordnung des Freundes- und Förderkreises des KDW tritt in der vorstehenden Fassung durch Beschluss des Vorstandes des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Dessau e. V. am 19.04.2005 in Kraft.
4. Änderungen und Ergänzungen der Ordnung erfolgen durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Der Wortlaut dieser Ordnung gilt gleichberechtigt für Männer und Frauen.