Wohneinrichtung "Heinrichshaus"

In der Wohneinrichtung "Heinrichshaus" in Großpaschleben leben 48 Menschen  mit schwerer und schwerster Behinderung, die nicht auf dem freien Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind, in familienähnlichen Wohnbereichen.

Das Haus verfügt über 20 Einzel- und 14 Doppelzimmer und hält für jeweils 1-2 Personen einen Sanitärbereich (Dusche, WC, Waschtisch) vor. In jedem Wohnbereich gibt es ein Bad mit Wanne.


Eingang


Innenhof


Öko-Schwimmteich

Zur Geschichte

Das Heinrichshaus wurde 1853 als „Knabenrettungshaus“ der Heinrichstiftung zu Großpaschleben“ durch die Herzogin Auguste, Witwe des letzten Köthener Herzogs Heinrich, gegründet.

Ursprünglich hatte die Einrichtung den Zweck, sittlich verwahrloste und verwaiste Kinder männlichen Geschlechts aus dem Anhaltisch – Cöthenschen Raum aufzunehmen und zu erziehen. Die Zahl der aufzunehmenden Kinder beschränkte sich damals auf 30.

Den Grundstock des Heinrichshauses bildete ein Bauerngehöft. Zu diesem wurde später noch ein Grundstück gekauft.

Das Haus wurde von Hauseltern, dem Hausvater und dessen Frau, geleitet. Die Erziehung war auf die sittliche Rettung und den christlichen Glauben ausgerichtet. Durch Um-, Aus- und Neubauten konnten später 62 Zöglinge untergebracht werden.

Die Erziehungsarbeit wurde auch in den Wirren des 2. Weltkrieges fortgesetzt. Gegen Ende des Krieges wurde das Heinrichshaus auch als Lazarett und nach dem Krieg als Auffanglager für Flüchtlinge genutzt.

Zwischenzeitlich wurde die Stiftung der Kirche übergeben. Nach den Ereignissen des 17. Juni 1953 wurde der Kirche die Erziehung an gesunden Kindern und Jugendlichen verboten.

Alsdann diente das Heinrichshaus der Unterbringung und Betreuung Jugendlicher mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die der Vernichtung durch das Naziregime entgangen oder danach geboren waren.

Die anfangs noch betriebene Landwirtschaft wurde Mitte der siebziger Jahre aufgelöst, um Neu- und Umbaumaßnahmen zu ermöglichen.

Das Heinrichshaus ist der einzig verbliebene Teil der Grundstiftung, wobei die Stiftung als solche nicht mehr existiert und historische Stiftungsrechte nicht mehr in Kraft gesetzt werden können.